Wesentliche Inhalte des Geodatenkodex
Die Unterzeichner des Kodex verpflichten sich,
- größtmögliche Transparenz über die Dienste herzustellen
- eine zentrale Informations- und Widerspruchsstelle einzurichten
- eine Datenschutzerklärung an leicht auffindbarer Stelle ihres Internetauftritts zu platzieren
- auf Ihrer Website an prominenter Stelle einen Kontakt für die Ausübung der im Kodex eingeräumten Rechte anzugeben
- auf der eigenen Dienste-Website eine leicht verständliche Beschreibung ihres Dienstes zur Verfügung zu stellen
- auf der eigenen Dienste-Website mit einem Vorlauf von mindestens zwei (2) Wochen über geplante Aufnahmeverfahren in den genannten Städten und Landkreisen zu informieren
- auf der eigenen Dienste-Website zu informieren, in welchen Städten und Landkreisen bereits Aufnahmen angefertigt wurden und ob das Bildmaterial bereits über das Internet zum Abruf bereit steht
- Berechtigten die unbefristete Möglichkeit einzuräumen, die Unkenntlichmachung ihres Hauses, ihres Kfz-Kennzeichens oder ihres Gesichts ganz oder teilweise zu verlangen (Widerspruch)
- die beschriebene Unkenntlichmachung betrifft auch die sogenannten „Rohdaten“, also Datensätze, die dem über das Internet zum Abruf bereitgestellten Bildmaterial zugrunde liegen