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Wesentliche Inhalte des Geodatenkodex

Die Unterzeichner des Kodex verpflichten sich,

  • größtmögliche Transparenz über die Dienste herzustellen
  • eine zentrale Informations- und Widerspruchsstelle einzurichten
  • eine Datenschutzerklärung an leicht auffindbarer Stelle ihres Internetauftritts zu platzieren
  • auf Ihrer Website an prominenter Stelle einen Kontakt für die Ausübung der im Kodex eingeräumten Rechte anzugeben
  • auf der eigenen Dienste-Website eine leicht verständliche Beschreibung ihres Dienstes zur Verfügung zu stellen
  • auf der eigenen Dienste-Website mit einem Vorlauf von mindestens zwei (2) Wochen über geplante Aufnahmeverfahren in den genannten Städten und Landkreisen zu informieren
  • auf der eigenen Dienste-Website zu informieren, in welchen  Städten und Landkreisen bereits Aufnahmen angefertigt wurden und ob das Bildmaterial bereits über das Internet zum Abruf bereit steht
  • Berechtigten die unbefristete Möglichkeit einzuräumen, die Unkenntlichmachung ihres Hauses, ihres Kfz-Kennzeichens oder ihres Gesichts ganz oder teilweise zu verlangen (Widerspruch)
  • die beschriebene Unkenntlichmachung betrifft auch die sogenannten „Rohdaten“, also Datensätze, die dem über das Internet zum Abruf bereitgestellten Bildmaterial zugrunde liegen