Berechtigung zum Widerspruch
Die im Dienstregister aufgeführten Dienste sind verpflichtet Betroffenen zu ermöglichen der Verarbeitung personenbezogener Daten leicht und ohne Hindernisse zu widersprechen. Dies geschieht auf der Basis von Art. 21 DSGVO.
Grundsätzlich kann ein Widerspruch von jeder betroffenen, natürlichen Person eingereicht werden. Ungeachtet des sonstigen Umfangs des Widerspruchsrechts gem. Artikel 21 DSGVO, trifft der Geodatenkodex klarstellende Regelungen, sofern das Bildmaterial folgendes darstellt:
Betroffene werden vollständig oder überwiegend unbekleidet dargestellt;
geöffnete Fenster oder Türen erlauben detaillierte Einblicke in eine Wohn- oder Lebenssituation, die sich von der durchschnittlichen Wohn- oder Lebenssituation deutlich abhebt;
temporäre Installationen, die eine eindeutige rechtswidrige oder jedenfalls höchst umstrittene Meinungs- oder Tatsachenäußerung enthalten
Kleidung, Körperhaltung oder andere Merkmale ermöglichen eine eindeutige Identifikation der Betroffenentrotz Verpixelung des Gesichts; soweit es sich nicht um mit den Betroffenen unweigerlich verbundene Merkmale handelt, ist die Möglichkeit der Identifikation durch Dritte glaubhaft zu machen;
KFZ soweit eine Identifikation etwa aufgrund Individualisierung des Fahrzeugs oder konkreter Aufdrucke trotz Verpixelung des Kennzeichens möglich ist und somit eine Zuordnung zu konkreten Betroffenenerfolgen kann;
Beachten Sie, dass die Unterzeichner auch ohne Vorliegen eines Widerspruchs in ihren Diensten Verfahren nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik anwenden, welche Gesichter und Kfz-Kennzeichen - und nachfolgend auch in etwaigen diesem Bildmaterial zugrundeliegenden Datensätzen - unkenntlich machen.
Über die Adresssuche können Sie herausfinden, ob die unterzeichnenden Dienste für eine bestimmte Adresse bereits Bildmaterial verarbeiten.
Folge des Widerspruchs - Unkenntlichmachung
Die vom Widerspruch umfasste Verarbeitung des Bildmaterials wird unverzüglich - soweit nicht bereits erfolgt - von dem betroffenen Dienst durch Anwendung einer Verpixelung eingestellt. Das bedeutet, je nach im Widerspruch genanntem Grund werden die betroffenen Informationen unkenntlich gemacht.
Widerspruch einlegen
Ein Widerspruch muss direkt bei dem betroffenen Dienst eingelegt werden. Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem betroffenem Dienst im Dienstregister.
Bevor Sie Widerspruch einlegen, beachten Sie bitte auch die Gewährung des überobligatorischen, freiwilligen Antragsrecht auf Verpixelung durch die Diensteanbieter:
Die im Dienstregister aufgeführten Dienste sind verpflichtet Betroffenen leicht und ohne Hindernisse zu ermöglichen, eine Verpixlung personenbezogener Daten in ihren diesem Kodex unterworfenen Diensten - auf Grundlage von
Art. 21 DSGVO, aber auch über die dort berechtigten Fälle hinaus - zu beantragen. Dieses überobligatorische Recht ist indessen an weitere Anforderungen geknüpft und unterliegt inhaltlich möglicherweise Einschränkungen.