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Aktualisierte Fassung des Geodatenkodex ab 2023

Im Lichte der Datenschutzgrundverordnung wurde der Geodatenkodex überarbeitet. Die aktualisierte Fassung berücksichtigt praktische Erfahrungen mit dem Geodatenkodex unter der Datenschutz-Richtlinie und dessen Anwendung seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung, sowie veränderte Rahmenbedingungen aufgrund neuer Beschlüsse und Leitlinien der deutschen Datenschutz-Konferenz, des Europäischen Datenschutz-Ausschusses, sowie auch Entscheidungen der Gerichte. Diensten ist es ab sofort möglich, sich der aktualisierten Fassung zu unterwerfen.

Die aktualisierte Fassung des Kodex steht hier zum Download für Sie bereit:

Sofern ein Diensteanbieter einen Dienst dem Geodatenkodex unterwirft muss dieser, in Einklang mit den datenschutz-rechtlichen Vorgaben, bei dem Angebot der Dienste eine Vielzahl von Pflichten erfüllen.

Diese Pflichten sind im Kodex festgesetzt und werden in vier Kategorien unterteilt. Im Folgenden werden die einzelnen Pflichten kurz umrissen, können aber im Kodex nachgelesen werden.

Die Einrichtung einer zentralen Überwachungsstelle für Betroffene

Umfasst

  • die Finanzierung einer gemeinsamen zentralen Informationsstelle, sowie die Bereitsstellung einer Website (geodatenkodex.de) und eines Telefonservice durch die Diensteanbieter.
  • den leichten Zugriff auf eine Übersicht des Kodex unterworfenen Diensten (Dienstregister).
  • den leichten Zugriff auf eine Übersicht sowohl über die je Dienst bereits erfolgte sowie geplante Erstellung von Bildmaterial (Befahrungsübersicht).
Die Einrichtung eines Datenschutz-Kontaktes für Betroffene

Umfasst

  • die Unterhaltung eines Datenschutz-Kontaktes durch die Diensteanbieter, an den dich sowohl Betroffene, die private Überwachungsstelle, als auch die gemeinsame zentrale Informationsstelle wenden können.
  • Veröffentlichung des Kontaktes im Dienstregister.
Die Ankündigung von Befahrungen gegenüber Betroffenen (Art. 12ff DSGVO)

Umfasst

  • das rechtzeitige und angemessene Informieren der Betroffenen  durch die Diensteanbieter über anstehende Befahrungen im Wege einer Ankündigung (mind. sieben (7) Tage vor Erstellung von Bildmaterial).
Die Festlegung der Verarbeitungszwecke

Umfasst

  • die Festlegung der Verarbeitungszwecke vor Erstellung des Bildmaterials.
Die Einhaltung des Erforderlichkeitsgebots (Ausrichtung der optischen Sensoren)

Umfasst

  • die territoriale Beschränkung der Erstellung von Bildmaterial nach Erforderlichkeitsgebot.
  • Regelung zur Erfassung personenbezogener Daten.
  • Regelungen zur Auswahl optischer Sensoren.
Die Achtung von Privatflächen während der Befahrung

Umfasst

  • Achtung der Privatflächen während Befahrung, durch Treffung von technischen und organisatorischen Maßnahmen.
Einhaltung des Datensparsamkeitsgebotes (Verpixelung)

Umfasst

  • Verpixelung von im Kodex spezifizierten Inhalten innerhalb des Bildmaterials, zur Wahrung der Betroffenenrechte.
Bearbeitung von Widersprüchen gemäß Art. 21 DSGVO

Umfasst

Gewährung eines überobligatorischen freiwilligen Antragsrecht auf Verpixelung
Überwachung und Einhaltung der Zweckbindung

Umfasst

  • die Implementation und Durchführung eines Überprüfungsprozesses zur Einhaltung der Zweckbindung
Ankündigung

Umfasst

  • Regelungen in Bezug auf die Ankündigungen zur Ankündigung gegenüber Betroffenen
Einhaltung des Datensparsamkeitsgebotes (Verpixelung)

Umfasst

  • Verpixelung von im Kodex spezifizierten Inhalten innerhalb des Bildmaterials, zur Wahrung der Betroffenenrechte.
Bearbeitung der Widersprüche gemäß Art. 21 DSGVO

Umfasst

Gewährung eines überobligatorischen, freiwilligen Antragsrecht auf Verpixelung

Umfasst

  • Ergänzungen zu Regelungen zur Gewährung eines überobligatorischen, freiwilligen Antragsrecht auf Verpixelung
Überwachung und Einhaltung der Zweckbindung

Umfasst

  • die Implementation und Durchführung eines Überprüfungsprozesses zur Einhaltung der Zweckbindung

Unterworfene Dienste

In unserem Dienstregister sind alle Dienste aufgeführt, die derzeit dem Geodatenkodex unterliegen. Sie sind Diensteanbieter und möchten einen Dienst dem Kodex unterwerfen? Dann geht es hier zur Unterwerfungserklärung.

Zwei Wege zur Unkenntlichmachung

Bitte beachten Sie vor Einreichung eines Widerspruch, dass die Diensteanbieter in ihren Diensten stets Verfahren nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik anwenden, mit deren Hilfe Gesichter und Kfz-Kennzeichen unkenntlich gemacht werden.

Neben dem in der Datenschutz-Grundverordnung verbürgten Widerspruchsrecht, bietet der Geodatenkodex Betroffenen zudem die Möglichkeit eines überobligatorischen Antragsrecht auf Verpixelung. Nähere Informationen, was dieses Recht beinhaltet, erfahren Sie hier. 

Sie möchten dennoch Widerspruch zu bereits veröffentlichtem Bildmaterial einlegen? Dann informieren Sie sich hier über die Widerspruchsmöglichkeit.