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Potenziale des Geodatenkodex angesichts der wachsenden Rolle von Drohnenaufnahmen

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Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs klärt, dass Drohnenaufnahmen urheberrechtlich geschützter Werke nicht von der Panoramafreiheit gedeckt sind. Der Geodatenkodex (GDK) bietet Ansätze für den datenschutzkonformen Umgang mit solchen Aufnahmen – und könnte in Zukunft weiterentwickelt werden.

Der Bundesgerichtshofs (BGH) unterstreicht mit Urteil vom 23. Oktober 2024 die besonderen rechtlichen Anforderungen, die bei Drohnenaufnahmen urheberrechtlich geschützter Werke zu beachten sind. Solche Aufnahmen fallen demnach nicht unter die Panoramafreiheit, da sie Perspektiven einnehmen, die dem allgemeinen Publikum von öffentlichen Orten aus nicht zugänglich sind.

Das Urteil ist Zeugnis einer wachsenden Aufmerksamkeit für den Einsatz von Drohnenaufnahmen. Parallel zu urheberrechtlichen Fragen sollte der datenschutzkonforme Umgang mit dem von Drohnen erstellten Bildmaterial nicht außer Acht gelassen werden. Hier bietet der Geodatenkodex Orientierung: Der Kodex regelt die datenschutzkonforme Verarbeitung von Bildmaterial, das mit optischen Sensoren in einer Höhe von bis zu 50 Metern aufgenommen wird.

Der Kodex gewährleistet die Berücksichtigung der Interessen von Kommunen, öffentlichen Einrichtungen und privaten Nutzer*innen, die von den vielfältigen Einsatzmöglichkeiten des Bildmaterials profitieren. So stärkt der Geodatenkodex nicht nur das Vertrauen der Verbraucher*innen, sondern erhöht auch die Rechtssicherheit für Dienste, die von georeferenziertem Bildmaterial profitieren möchten.

Wird das BGH-Urteil auf datenschutzrechtliche Fragestellungen übertragen, ergeben sich ähnliche Anknüpfungspunkte. Kernaspekt ist die Interessenabwägung. Denn die Abwägung der Interessen i.S.d Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ermöglicht die Berücksichtigung der urheberrechtlichen Überlegung des öffentlichen Raumes. Soweit der öffentlichen Raum verlassen würde, sind auch Abwägungen i.S.d. Art. 5 DSGVO mit Bezug auf die Datenminimierung und Zweckbindung beim Drohnenbeflug unerlässlich. Aus Sicht des GDK ist dies durch Festsetzung der 50-Meter-Grenze bereits konzeptionell integriert. Berechtigte Interessen der Diensteanbieter werden auf Basis diese Maßstabs gegen die Rechte der Betroffenen abgewogen.

Der rasante technische Fortschritt im Bereich der Drohnentechnik führt zu einem immer vielfältiger und komplexer werdenden Anwendungsgebiet – sei es der Einsatz im kommerziellen, wissenschaftlichen, logistischen Bereichen. Eine Weiterentwicklung des Kodex um größere (Flug-)Höhen, die die praxisnahen Anwendungsfälle des Drohnenbeflugs abbildet, könnte dazu beitragen, Diensteanbietern bereits zeitlich vor einschlägigen Urteilen umfassendere Sicherheit bei der Verarbeitung von Drohnenaufnahmen zu bieten.

Dank der Arbeitsgruppe des Geodatenkodex hat der SRIW bereits die Strukturen geschaffen, um diese Diskussion aktiv mitzugestalten. Diensteanbieter entwickeln gemeinsam innovative Lösungen für einen rechtssicheren und verantwortungsvollen Umgang mit geodatenbasierten Technologien.

Weitere Informationen rund um den Geodatenkodex unter: https://geodatenkodex.de/der-geodatenkodex/ab-2023

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